Entsprechenserklärungen

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten bei LUDWIG BECK traditionell eng zum Wohle des Konzerns zusammen. So gelingt es uns, wie nur wenigen anderen deutschen Unternehmen, sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu entsprechen.

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  • Entsprechenserklärung 2023

    LUDWIG BECK am Rathauseck -
    Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft


    Entsprechenserklärung 2023
    zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG


    Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Ko-dex").
    Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Ak-tiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Emp-fehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nach-folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird:


    1.    Der Empfehlung A.4 des Kodex, wonach Beschäftigten auf geeignete Weise die Mög-lichkeit eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unterneh-men zu geben (Einrichtung einer Whistleblower Hotline), wurde bis Ende Juni 2023 nicht entsprochen. Vorstand und Aufsichtsrat waren nämlich der Auffassung, dass die Gesellschaft auch ohne die Einrichtung einer Whistleblower Hotline über ein funktio-nierendes Compliance Management System verfügt und obendrein nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass durch die Einrichtung einer Whistleblower Hotline das hervor-ragende Betriebsklima belastet und dem Denunziantentum Vorschub geleistet wird. Seit Anfang Juli 2023 verfügt die Gesellschaft aufgrund einer Gesetzesänderung nun aber über ein Hinweisgeberschutzsystem und beabsichtigt, der Empfehlung A4 des Kodex auch weiterhin zu entsprechen.


    2.    Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet (Empfehlung D.4 des Kodex). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Erarbeitung von Wahlvorschlä-gen für Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung in dem an Personen über-schaubaren sechsköpfigen Plenum erfolgen sollte.


    3.    Der Aufsichtsrat hat am 24. März 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmit-glieder nach Maßgabe des durch das ARUG II neu eingefügten § 87a AktG beschlos-sen, das den Empfehlungen des Kodex nicht vollumfänglich entspricht. Der Empfeh-lung G.3 Satz 1 des Kodex, wonach der Aufsichtsrat zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unter-nehmen eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen, deren Zusammenset-zung er offenlegt, heranziehen soll, wird nicht entsprochen. In dem vom Aufsichtsrat am 24. März 2021 beschlossenen Vergütungssystem ist ein derartiger Peer Group-Vergleich nicht vorgesehen. Denn derzeit existiert keine ausreichende Zahl von in Deutschland ansässigen börsennotierten Unternehmen, die nach Größe und Branche mit LUDWIG BECK vergleichbar wären. Die Fest- und Offenlegung einer repräsenta-tiven Peer Group kommt daher nach Auffassung des Aufsichtsrats derzeit nicht in Be-tracht. Dennoch kontrolliert der Aufsichtsrat durch den Vergleich mit nichtbörsenno-tierten Unternehmen der Modebranche im weiteren Sinne, dass die Vorstandsvergü-tung angemessen und üblich ist.


    4.    Nach den Empfehlungen G.10 Sätze 1 und 2 des Kodex sollen die dem Vorstandsmit-glied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm überwiegend in Aktien der Ge-sellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfris-tig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren ver-fügen können. Das Vergütungssystem weicht von diesen Empfehlungen ab. Der Auf-sichtsrat hält den Aktienkurs nicht für den maßgeblichen Gradmesser eines zur Förde-rung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft ausge-richteten Vergütungssystems. Stattdessen erachtet der Aufsichtsrat die im Vergütungs-system zur Bemessung der variablen Vergütung festgelegten finanziellen und nichtfi-nanziellen Leistungskriterien und eine Auszahlung sämtlicher variabler Vergütungsbe-standteile in bar für geeigneter. Den Vorstandsmitgliedern werden die Auszahlungsbe-träge der langfristig variablen Vergütung (LTI) nach Ablauf einer dreijährigen Lauf-dauer zur freien Verfügung ausbezahlt. Der Aufsichtsrat erachtet diesen Zeitraum als marktüblich und sachgerecht.


    5.    Der aktuelle Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden Christian Greiner wurde bereits am 15. September 2020 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 geschlossen und beruht daher im Wesentlichen noch auf dem früheren Vergütungssystem, das zwi-schenzeitlich durch das vom Aufsichtsrat am 24. März 2021 beschlossene Vergütungs-system ersetzt wurde. Der Anstellungsvertrag entspricht daher nicht vollumfänglich den Empfehlungen des Kodex. So wird neben den Empfehlungen G.3 Satz 1 und G.10 Sätze 1 und 2 (siehe hierzu bereits Ziffer 3. und 4.) der Empfehlung G.2 des Kodex (Festlegung einer konkreten Ziel-Gesamtvergütung) nicht entsprochen. Ebenso ist nicht vorgesehen, dass die Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile, die sich vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen, jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt werden (G.7 Satz 1 des Kodex). Im Hinblick auf einen Teil der variablen Vergütung wird zudem der Empfehlung in G.9 des Kodex 2020 nicht vollumfänglich entsprochen. Auch der mit Wirkung ab 1. Januar 2024 gel-tende neue Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden Christian Greiner weicht von den vorgenannten Empfehlungen des Kodex ab.

    München, den 12. September 2023

    Der Vorstand
    Gez.:                    
    Christian Greiner                                
    Jens Schott

    Der Aufsichtsrat
    Gez.:                    
    Dr. Bruno Sälzer                                
    Sandra Pabst
    Clarissa Käfer                                
    Sebastian Hejnal
    Martin Paustian                             
    Michael Eckhoff

     

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