Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten bei LUDWIG BECK traditionell eng zum Wohle des Konzerns zusammen. So gelingt es uns, wie nur wenigen anderen deutschen Unternehmen, sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu entsprechen.
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Entsprechenserklärung 2024
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
Entsprechenserklärung 2024 zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG
Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Kodex").
Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird:1. Auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems im Lagebericht der Gesellschaft und auf die Darstellung der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme wird verzichtet. Der Empfehlung A.5 des Kodex wird daher nicht entsprochen. Vorstand und Aufsichtsrat sind im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse zu der Einschätzung gelangt, dass es bei einem Unternehmen der Größenordnung der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft nicht sinnvoll und verhältnismäßig wäre, der Empfehlung A.5 zu entsprechen. Aus diesem Grund soll auch künftig von der Empfehlung abgewichen werden.
2. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet (Empfehlung D.4 des Kodex). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung in dem an Personen überschaubaren sechsköpfigen Plenum erfolgen sollte.
3. Das aktuelle, vom Aufsichtsrat am 24. März 2021 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 87a AktG entspricht den Empfehlungen des Kodex nicht vollumfänglich. Der Empfehlung G.3 Satz 1 des Kodex, wonach der Aufsichtsrat zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen, deren Zusammensetzung er offenlegt, heranziehen soll, wird nicht entsprochen. In dem vom Aufsichtsrat am 24. März 2021 beschlossenen Vergütungssystem ist ein derartiger Peer Group-Vergleich nicht vorgesehen. Denn es existiert keine ausreichende Zahl von in Deutschland ansässigen börsennotierten Unternehmen, die nach Größe und Branche mit LUDWIG BECK vergleichbar wären. Die Fest- und Offenlegung einer repräsentativen Peer Group kommt daher nach Auffassung des Aufsichtsrats derzeit nicht in Betracht. Dennoch kontrolliert der Aufsichtsrat durch den Vergleich mit nichtbörsennotierten Unternehmen der Modebranche im weiteren Sinne, dass die Vorstandsvergütung angemessen und üblich ist.
4. Nach den Empfehlungen G.10 Sätze 1 und 2 des Kodex sollen die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge von ihm überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können. Das Vergütungssystem weicht von diesen Empfehlungen ab. Der Aufsichtsrat hält den Aktienkurs nicht für den maßgeblichen Gradmesser eines zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft ausgerichteten Vergütungssystems. Stattdessen erachtet der Aufsichtsrat die im Vergütungssystem zur Bemessung der variablen Vergütung festgelegten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien und eine Auszahlung sämtlicher variabler Vergütungsbestandteile in bar für geeigneter. Den Vorstandsmitgliedern werden die Auszahlungsbeträge der langfristig variablen Vergütung (LTI) nach Ablauf einer dreijährigen Laufdauer zur freien Verfügung ausbezahlt. Der Aufsichtsrat erachtet diesen Zeitraum als marktüblich und sachgerecht.
5. Der bis zum 31. Dezember 2023 geltende Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden Christian Greiner beruhte im Wesentlichen noch auf dem früheren Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder, das durch das vom Aufsichtsrat am 24. März 2021 beschlossene Vergütungssystem ersetzt wurde. Der bis Ende 2023 geltende Anstellungsvertrag entsprach daher nicht vollumfänglich den Empfehlungen des Kodex. So wurde neben den Empfehlungen G.3 Satz 1 und G.10 Sätze 1 und 2 (siehe hierzu bereits Zif-fer 3. und 4.) der Empfehlung G.2 des Kodex (Festlegung einer konkreten Ziel-Gesamtvergütung) nicht entsprochen. Ebenso war nicht vorgesehen, dass die Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile, die sich vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren sollen, jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt werden (G.7 Satz 1 des Kodex). Im Hinblick auf einen Teil der variablen Vergütung wurde zudem der Empfehlung in G.9 Satz 1 des Kodex nicht vollumfänglich entsprochen. Auch der mit Wirkung ab 1. Januar 2024 geltende neue Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden Christian Greiner weicht von den vorgenannten Empfehlungen des Kodex ab.
München, den 10. September 2024
Der Vorstand
Gez.:
Christian Greiner
Jens SchottDer Aufsichtsrat
Gez.:
Dr. Bruno Sälzer
Sandra Pabst
Clarissa Käfer
Sebastian Hejnal
Martin Paustian
Michael Eckhoff